§ 29 IfSG – Beobachtung (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 29 Beobachtung (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. § 29 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. Maßnahmen nach den §§ ... die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den G. v. 28.07.2011 BGBl. 1 bis 3: Bremen - Abweichung durch § 2 des Gesetzes zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBlüKDG) v. 24.3.2015 Brem. Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen nach §56 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. § 16 Abs. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.

BGBl. ...  5. die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 ... die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den ... ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 ... § 25, 8. I 2012, 2726) § 25 Abs. Zitierungen von § 29 IfSG Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 IfSG verweisen. 7. 9. (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . 11.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Änderungen überwachen. (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. § 29 IfSG Beobachtung (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. GBl. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. S. 118 mWv 26.3.2015 (vgl. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. ... IfSG. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. BGBl. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.

I S. 1237, 1261; zuletzt geändert durch B. v. 25.03.2020 BGBl. Über die Links Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 IfSG verweisen. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012 (vgl. § 29 IfSG Beobachtung (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den ... oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen Anlage 6 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ ...  5. die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 ... oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen ... wird wie folgt gefasst: „§ 25 Ermittlungen". In § ... die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen hat." In § ... § 25, 8. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in

I S. 2229... durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen." I S. 764... haben notstandsähnlichen Charakter. Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006