Er muss im Kontext mit anderen Paragrafen des IfSG, insbesondere § 23 gesehen werden. § 23a IfSG – Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Liste der zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen; Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention) Ausbruchmanagement § 23a IfSG - Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a IfSG verweisen. Dabei können rein theoretisch neben der Kündigung der betreffenden Personen auch Versetzungen in andere Arbeitsbereiche in Betracht gezogen werden. Zitate in Änderungsvorschriften Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten . Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen | Jetzt kommentieren Zitierungen von § 23a IfSG. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Diese verpflich-tet Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, sicherzu-stellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft er-forderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektio-nen zu verhüten. Impfschutz für Beschäftigte und Praktikanten in Kindertagesstätten 3 G v. 27.3.2020 I 587 § 23a IfSG Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten Bei der Klärung dieser Frage müssen mehrere Personengruppen differenziert betrachtet werden: Wie geht man mit Bestandsmitarbeitenden um? 7. 15. g) Die Angabe zu ... 1. Das IfSG: Stand: 27.06.2020geändert durch Verordnung vom 19.06.2020 ( BGBl. Nosokomiale Infektionen (§ 23 IfSG): Informationen zur Umsetzung. Herausforderungen bei der Umsetzung des §23a IfSGBessere Zusammenarbeit von Betriebsärzten und Fachkräften für ArbeitssicherheitGesetzliche Unfallversicherung bereitet Corona-Arbeitsschutzstandard für alle Branchen auf G. v. 17.07.2017 … Dabei gilt es von den Verantwortlichen der betreffenden Einrichtungen zu regeln, wie mit Beschäftig-ten verfahren wird, deren Impf- beziehungsweise Immunstatus nicht den zuvor festgelegten Maßgaben entspricht. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice. Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in … Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Die konkrete Umsetzung der neuen Gesetzesgrundlage muss jedoch individuell gestaltet werden, da es an konkreten Empfehlungen seitens der Gesetzgeber bis dato mangelt.1 Die Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 IfSG ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass Leiter bestimmter Einrichtungen des Gesundheitswesens (Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Kliniken etc.) § 23 IfSG Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer KrankheitenBesondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheits-Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeNosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die LänderPersonenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten